
Digitales COVID-Zertifikat der EU
Arbeitsmedizinische Dienste, Betriebsärzte und -Ärztinnen, die das digitale Impfzentrum auf der – Arbeitsmedizinischen Plattform EnVita.one – einsetzen, sind nun automatisch Teilnehmer für den Impfzertifikat-Service.
Das digitale COVID-Zertifikat der EU wird bei beim Abschluss einer Impfdokumentation automatisch erzeugt. Der voll automatisierte Prozess umfasst die Meldung einer durchgeführten Impfung an das RKI (Robert-Koch-Institut), sowie die Erstellung des Impfzertifikates. In diesem Workflow wird der Zertifikatsdienst kontaktiert, um das COVID-Zertifikat der EU zur prüfen und auf der Arbeitsmedizinischen Plattform für jeden Impfling zu speichern.
Die Ausgabe des Impfzertifikates für den Impfling kann elektronisch erfolgen! Mit nur einem Klick wird das COVID-19 Impfzertifikat der EU freigegeben und ist damit unmittelbar für den Impfling in seinem persönlichen Dashboard, welches er über EnVita.one erreicht, abrufbar! Da der Impfling sich bereits im Rahmen der Online-Terminierung registriert hat, ist lediglich eine Anmeldung in seinem persönlichen Portal „sHealthy für Mitarbeiter“ erforderlich, um das Dokument mit dem QR-Code für die COV-Pass- oder Corona WarnApp aufzurufen. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter noch ein analoges Dokument erhalten möchte, ist der Ausdruck des Zertifikates jederzeit möglich. Sollte das digitale COVID-Zertifikat der EU zu einem späteren Zeitpunkt erneut benötigt werden, ist dieses während der Gültigkeit dauerhaft auf der Arbeitsmedizinischen Plattform verfügbar.
Die Vergütung für die Ausstellung eines COVID-19 Impfzertifikats ist nach nach § 22 Abs. 5 IfSG geregelt. Arbeitsmedizinische Dienste, Betriebsärzte und -Ärztinnen wenden sich dazu bitte an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV), in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
Hilfsweise haben wir nachfolgend und auszugsweise die Handreichung für Betriebsärzte der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. zitiert.
Vergütung für die Ausstellung eines COVID-19 Impfzertifikats nach § 22 Abs. 5 IfSG
- Die Vergütung des Betriebsarztes oder des überbetrieblichen Betriebsärztlichen Dienstes beträgt grundsätzlich sechs Euro je Ausstellung, wenn diese durch den impfenden Betriebsarzt selbst erfolgt.
- Der Vergütungsbetrag von sechs Euro wird bei der Ausstellung durch den impfenden Betriebsarzt unabhängig davon erstattet, ob die Erstellung des Impfzertifikats bei der Durchführung der Impfung oder nachträglich erfolgt (etwa bei einer späteren Bereitstellung der technischen Verfahren oder dem Abhandenkommen der Erstbescheinigung).
Abrechnung der Leistungen
- Über die Kassenärztliche Vereinigung (KV), in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
- Einmalige Anmeldung/Registrierung bei der zuständigen KV, als externer Leistungserbringer erforderlich.
- Einfache Abrechnung via Angabe der Anzahl der durchgeführten Impfungen im entsprechenden Abrechnungsmonat.
- Besonderheit für freie Betriebsärzte, die gleichzeitig an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen: Die Leistungen sind jeweils entsprechend der wahrgenommenen Rolle zu kennzeichnen und nach den jeweiligen Verfahren abzurechnen, die in den Abrechnungsvorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dargelegt sind.